Fraktionssatzung der ELF Piraten Fraktion für die Kommunalwahlperiode 2011-2016

Präambel

Gemeinsam tritt die ELF Piraten Fraktion für die Verwirklichung der sozialen und demokratischen Menschenrechte ein. Deshalb lehnt Sie jegliche Zusammenarbeit mit faschistischen, rechtsextremistischen und rechtspopulistischen Stadtverordneten bzw. Fraktionen wie NPD, Republikanern und Freien Wählern Frankfurt ab. So werden wir beispielsweise alle Anträge dieser Gruppen ablehnen.

Auf dieser Grundlage ermöglicht uns eine Fraktion:

  1. alle Rechte der Stadtverordnetenversammlung, ihrer Ausschüsse und Gremien wahrzunehmen,
  2. die Kompetenz und Zeitressourcen der Beteiligten zu bündeln, um gemeinsame Positionen wirkungsvoller zum Tragen zu bringen,
  3. das Gewicht der Opposition zu stärken.

§ 1 Bezeichnung, Sitz

(1) Die Fraktion führt die Bezeichnung „ELF Piraten“. Die Abkürzung lautet „PIRATEN“.

(2) Die Fraktion hat ihren Sitz im Rathaus Römer, Bethmannstraße 3, 60311 Frankfurt am Main.

§ 2 Mitglieder

Der Fraktion gehören als Mitglieder jene Stadtverordnete an, die als Kandidaten auf den Wahlvorschlägen der Piratenpartei Frankfurt (Piraten) sowie der Europaliste für Frankfurt (ELF) gewählt wurden und die sich zu der gemeinsamen Fraktion zusammen geschlossen haben, sowie jene Stadtverordnete, die aufgenommen wurden.

§ 3 Aufnahme von Stadtverordneten

(1) Stadtverordnete, die den ELF Piraten beitreten wollen, müssen ihren Antrag auf Aufnahme in die Fraktion in Textform gegenüber dem Fraktionsvorsitz stellen.

(2) Der Antrag auf Aufnahme muss auf der Tagesordnung der Fraktionsversammlung angekündigt sein. Zwischen der Beratung des Antrages in der Fraktionsversammlung und der Abstimmung über den Antrag müssen mindestens 48 Stunden liegen.

(3) Der Beschluss über die Aufnahme bedarf der Zustimmung aller Fraktionsmitglieder.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft in der Fraktion endet durch

  1. Ablauf der Wahlperiode,
  2. Tod,
  3. Mandatsniederlegung,
  4. Austrittserklärung,
  5. Ausschluss.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder der Fraktion haben die gleichen Rechte und Pflichten.

(2) Die Mitglieder der Fraktion sind zur Teilnahme an Fraktionssitzungen verpflichtet und zur Mitwirkung an allen anderen Tätigkeiten der Fraktion angehalten. Zur Sicherung der Mitwirkung und für die Beurlaubung kann die Fraktion nähere Regelungen beschließen.

(3) Allen Mitgliedern stehen alle Informationen, Materialien, technischen und organisatorischen Mittel der Fraktion zur Verfügung.

§ 6 Ausschluss von Mitgliedern

(1) Der Ausschluss eines Fraktionsmitglieds ist nur aus wichtigen Gründen auf Antrag mindestens eines Drittels der Fraktionsmitglieder zulässig.

(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn:

  1. das Mitglied gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung verstößt
  2. das Mitglied das Ansehen der Fraktion und/oder der in der Fraktion vertretenen Parteien oder Wählergemeinschaften schwer beschädigt.

(3) Der Antrag auf Ausschluss und die Abstimmung darüber müssen auf der Tagesordnung der Fraktionsversammlung in Textform angekündigt sein. Dem betroffenen Fraktionsmitglied ist ausführlich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Zwischen Antragsstellung in der Fraktionsversammlung und der Abstimmung über den Antrag müssen mindestens 48 Stunden liegen.

(4) Der Beschluss über den Ausschluss eines Fraktionsmitgliedes bedarf der ⅔-Mehrheit der Mitglieder der Fraktion.

§ 7 Organe der Fraktion

Die Organe der Fraktion sind:

  1. die Fraktionsversammlung,
  2. der oder die Fraktionsvorsitzende.

§ 8 Fraktionsversammlung

(1) Die Fraktionsversammlung besteht aus den Mitgliedern der Fraktion.

(2) Die Fraktionsversammlung beschließt über alle wichtigen Angelegenheiten der Fraktion.

Sie ist insbesondere zuständig für:

  1. die Wahl des oder der Fraktionsvorsitzenden;
  2. Berufung und Kündigung des Fraktionsgeschäftsführers und der übrigen Beschäftigten der Fraktion;
  3. Beschlüsse über die Aufnahme oder den Ausschluss von Fraktionsmitgliedern;
  4. die Entlastung des Fraktionsvorsitzes und der Fraktionsgeschäftsführung;
  5. die Auflösung/Liquidation der Fraktion;
  6. die Verabschiedung und Änderung der Fraktionssatzung;
  7. die Verabschiedung und Änderung weiterer Ordnungen der Fraktion;
  8. Entscheidungen über die Organisation der Willensbildung der Fraktion.

§ 9 Sitzungen der Fraktionsversammlung

(1) Die Sitzungen der Fraktionsversammlung finden regelmäßig an einem festen Termin statt. Eine Sondersitzung findet statt, wenn ⅓ der Fraktionsmitglieder dies wünscht oder wenn sie vom Fraktionsvorsitz einberufen wird. Sie ist über alle Angelegenheiten einzuberufen, welche die Fraktion betreffen.

(2) Die Mitglieder der Fraktion sind zur Teilnahme verpflichtet.

(3) Die Sitzungen der Fraktionsversammlung sind öffentlich. Die Öffentlichkeit kann auf begründeten Antrag eines Mitglieds mit einfacher Mehrheit der Fraktion ausgeschlossen werden. Die Diskussion und Abstimmung über den Ausschluss der Öffentlichkeit kann auf Verlangen eines Mitglieds unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden.

(4) Zur Herstellung einer größtmöglichen Öffentlichkeit werden geeignete technische Mittel eingesetzt.

(5) Es wird ein Protokoll erstellt, das unverzüglich veröffentlicht wird.

§ 10 Beschlussfähigkeit, Abstimmung

(1) Alle in der Fraktionsversammlung Anwesenden haben grundsätzlich Rede- und Antragsrecht, jedoch sind nur die Mitglieder der Fraktion stimmberechtigt. Die Redezeit von Gästen kann auf Antrag eines Fraktionsmitglieds beschränkt werden. Die Fraktionsversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Fraktionsmitglieder anwesend ist.

(2) Die Beschlüsse der Fraktion werden einstimmig von den anwesenden Mitglieder gefasst, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.

(3) Beschlüsse können auch in Textform, fernmündlich oder durch Nutzung geeigneter elektronischer Systeme gefasst werden.

(4) Beschlüsse zu Tagesordnungspunkten in den Ausschüssen werden dem Büro der Stadtverordnetenversammlung als Fraktionsvotum mitgeteilt. Wenn sich kein Konsens findet, lautet das Fraktionsvotum auf Enthaltung.

§ 11 Parlamentarische Initiativen

(1) Anträge, Anfragen, Fragen für die Fragestunde und andere Initiativen, die von der Fraktion eingebracht werden sollen, müssen von der Fraktionsversammlung beraten und beschlossen werden.

(2) Die Reihenfolge der mündlichen Anfragen in der Fragestunde der Stadtverordnetenversammlung wird von der Fraktionsversammlung festgelegt. Diese Einteilung findet vor der Frist zur Einreichung der Anfragen statt.

§ 12 Abstimmungsverhalten in Plenar- und Ausschusssitzungen, Redezeiten

(1) Die Fraktionsmitglieder sind in der Wahrnehmung ihres freien Mandates nicht an Mehrheitsentscheidungen oder Weisungen gebunden.

(2) Bei der Wahrnehmung ihres freien Mandates sind die Fraktionsmitglieder gehalten,

  1. die der Legislaturperiode zugrunde liegenden Wahlprogramme der Piratenpartei Frankfurt sowie der Europaliste für Frankfurt,
  2. die Mehrheitsmeinung der Fraktion,
  3. die Parteitagsbeschlüsse der Piratenpartei Frankfurt,
  4. Empfehlungen der Arbeitsgruppen der ELF Piraten Fraktion

zu berücksichtigen.

(3) Die Entscheidung über die Verteilung der Redezeiten trifft die Fraktionsversammlung.

§ 13 Sitzordnung

Die Sitzordnung im Plenum der Stadtverordnetenversammlung wird einvernehmlich geregelt.

§ 14 Fraktionsvorsitz

(1) Der Fraktionsvorsitz besteht aus dem oder der Fraktionsvorsitzenden.

(2) Der Fraktionsvorsitz rotiert alle 20 Monate.

(3) Der Fraktionsvorsitz hat folgende Aufgaben:

  1. Steuerung und Koordination der Arbeit der Fraktion auf der Grundlage der von ihr beschlossenen Arbeitsschwerpunkte;
  2. Vorbereitung der Sitzungen der Fraktionsversammlung und Aufstellung der Tagesordnung; Tagesordnungspunkte, die auf der folgenden Sitzung behandelt werden sollen, werden dem Vorsitz mitgeteilt;
  3. Einberufung der Sitzungen der Fraktionsversammlung;
  4. Terminplanung;
  5. Geschäftsverteilung und Organisationsplan der Fraktionsgeschäftsstelle in Absprache mit den Beschäftigten.

(4) Der oder die Fraktionsvorsitzende vertritt die Fraktion gerichtlich und außergerichtlich zusammen mit einem weiteren Fraktionsmitglied. Im Falle ihrer oder seiner Verhinderung vertreten zwei Fraktionsmitglieder gemeinsam die Fraktion.

§ 15 Fraktionsgeschäftsstelle

(1) Die Fraktionsgeschäftsstelle besteht aus der Geschäftsführung und den Mitarbeitern.

(2) Die Fraktionsgeschäftsführung wird von der Fraktionsversammlung benannt und dem Stadtverordnetenbüro mitgeteilt.

(3) Die Beschäftigten sind an die Fraktionsbeschlüsse gebunden.

(4) Neu zu besetzende Stellen werden in der Regel öffentlich ausgeschrieben.

(5) Weitere Regelungen können durch Betriebsvereinbarungen getroffen werden.

(6) Die Fraktionsversammlung ist gegenüber den Beschäftigten Arbeitgeber im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen.

§ 16 Finanzen

(1) Für Ausgaben, die im Auftrag der Fraktion vorgenommen werden sollen, ist in der Fraktionsversammlung ein Finanzantrag in Textform vorzulegen.

(2) Die Geschäftsführung ist eigenständig zeichnungsberechtigt bis zu einem Betrag von 500 Euro im Monat.

(3) Die weiteren Fraktionsmitglieder sind jeweils zu mindestens zwei Personen zeichnungsberechtigt.

§ 17 Auflösung der Fraktion, Liquidation

(1) Erlischt der Fraktionsstatus oder konstituiert sich nach Ende einer Wahlperiode nicht rechtzeitig eine Nachfolgefraktion, so gilt die Fraktion als aufgelöst.

(2) In diesem Fall findet eine Liquidation statt. Die Fraktion gilt bis zur Beendigung der Liquidation als fortbestehend, soweit der Zweck der Liquidation dies erfordert.

(3) Die Liquidation erfolgt durch den Fraktionsvorsitz. Soweit die erforderlichen Liquidatoren fehlen, werden sie von der Stadtverordnetenvorsteherin bestellt.

(4) Soweit nach Befriedigung der Gläubiger Mittel verbleiben, werden Abfindungszahlungen an die bei der Fraktion angestellten Beschäftigten geleistet. Danach verbliebene Mittel sind an die Stadt Frankfurt zurückzuführen. Das gleiche gilt für Vermögenswerte, die mit diesen Geldern angeschafft wurden, sowie für erbrachte Sachleistungen.

(5) Das verbleibende Vermögen der Fraktion, soweit es nicht aus öffentlichen Mitteln stammt, ist dem Kreisverband Frankfurt der Piratenpartei Deutschland zu überlassen.

(6) Das Aktenmaterial, die Daten und das Schriftgut der Fraktion fallen dem Kreisverband Frankfurt der Piratenpartei Deutschland zu.

§ 18 Änderung der Satzung

Anträge auf Änderung dieser Satzung werden einstimmig von den Mitgliedern der Fraktion beschlossen und müssen ihnen vorher in Textform auf der Einladung zur Tagesordnung der Sitzung der Fraktionsversammlung bekannt gegeben werden.

§ 19 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 2. September 2011 in Kraft.

Stadtv. Luigi Brillante
Stadtv. Herbert Förster
Stadtv. Martin Kliehm

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Comments

2 Antworten zu Fraktionssatzung der ELF Piraten Fraktion für die Kommunalwahlperiode 2011-2016

  1. Ulrike Gruner sagt:

    Zitat: „Deshalb lehnt Sie jegliche Zusammenarbeit mit faschistischen, rechtsextremistischen und rechtspopulistischen Stadtverordneten bzw. Fraktionen wie NPD, Republikanern und Freien Wählern Frankfurt ab.“
    Aua!!!! Damit erweist man der Demokratie wahrlich keinen großen Gefallen Freie Wähler und Republikaner in einem Atemzug mit der NPD zu nennen.
    Übrigens: Pauschal ohne inhaltliche Prüfung Anträge z.B. der Freien Wähler abzulehnen (Begründung s.o.) zeigt auch nicht gerade von politischer Intelligenz.

    • Martin Kliehm sagt:

      Liebe Frau Gruner, die Freien Wähler haben im Kommunalwahlkampf in Frankfurt ganz rechts außen um Wählerstimmen gebuhlt, die Republikaner sollten von der NPD geschluckt werden, und das Abstimm-, aber auch das Sozialverhalten im Römer zeigt ebenfalls große Übereinstimmungen zwischen diesen Parteien.

      Selbstverständlich prüfen wir jeden Antrag der Freien Wähler, bisher waren sie auch inhaltlich schwach. Über die Anträge und Anfragen der Nazis braucht man nicht zu diskutieren, sie diskreditierten sich selbst. Inhaltlich behandelten sie die Hundesteuer und immer wieder rassistische Unterstellungen, inspiriert zumeist durch Artikel der BILD-Zeitung, ernsthaft.

      Der Demokratie erweist man den größten Gefallen, indem man für sie kämpft. Dazu gehört auch, die Einwohnerinnen und Einwohner Frankfurt’s als gleichberechtigt anzusehen und ihre Diversität als Chance zu begreifen, von vielfältigen Perspektiven zu profitieren. Sarrazin, von den Freien Wählern im Wahlkampf zum Vorbild erkoren, ist ein starker Widerspruch zur Frankfurter Realität.

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