Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
- Der Magistrat wird beauftragt, Behörden, die mit der städtischen Platzvergabe betraut sind, anzuweisen, keine Stellplätze für Zirkusbetriebe mehr zur Verfügung zu stellen, die Tierdressuren – insbesondere mit Wildtieren – im Programm haben.
- Die Einhaltung bereits geschlossener Verträge wird mit regelmäßigen Kontrollen durch den amtstierärztlichen Dienst des Ordnungsamtes überprüft.
- Der Magistrat entwickelt mit Initiativen, zoologischen Gärten und Tierschutzorganisationen ein Programm, das den Zirkussen, unter Gesichtspunkten des Tierschutzes, den Ausstieg aus der Tierhaltung ermöglicht.
Begründung
In § 2 des deutschen Tierschutzgesetzes steht, dass Tiere ihrer Art und ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen ernährt, gepflegt und untergebracht werden müssen. Tiere werden mit Instinkten geboren, die ihrer natürlichen Umgebung bedürfen, um ausgelebt zu werden (wie bspw. der angeborene Jagdinstinkt). Werden sie aufgrund von engen Transportwagen oder kleinen Gehegen ihrer Bedürfnisse zum Klettern, Laufen oder Schwimmen beraubt, entstehen Leid und Stress. Unter Hinzunahme fragwürdiger, meist auf Gewalt und Zwang basierender Dressurmaßnahmen bilden sich schwere Stereotypien (Verhaltensstörungen) und Aggressionen, die sich auch zuungunsten auf ihre menschlichen Dompteure auswirken.
Artgerechte Tierhaltung im Zirkus ist deshalb nicht möglich. Das Leid der Tiere ist nur schwer für die Besucher*innen sichtbar. Die Zirkustierhaltung soll nicht als eine Norm präsentiert werden. Kinder – Zielgruppe der Zirkusse – sollten vielmehr in dem Bewusstsein aufwachsen, dass das Wohle aller Lebewesen schützenswert ist.
Wie beispielsweise der „Cirque du Soleil“ beweist, stoßen Angebotsformen in einem Zirkusbetrieb ohne die Haltung und Dressur von Tieren nach wie vor auf öffentlichen Anklang.
Die für jeden Zirkus geltenden Leitlinien für die Haltung, Ausbildung und Nutzung von Tieren in Zirkusbetrieben oder ähnlichen Einrichtungen schaffen keine Abhilfe der Gewalt und Ausbeutung. Es handelt sich um Richtlinien, die nicht hundertprozentig befolgt werden, da deren Verbindlichkeit gesetzlichen Verpflichtungen nicht entspricht.
Das neue Tierschutzgesetz vom Juli 2013 enthält die Ermächtigung des Bundesministeriums, bei entsprechenden Voraussetzungen das Zur-Schau-Stellen von Tieren wildlebender Arten an wechselnden Orten durch Rechtsverordnung zu beschränken oder zu verbieten (§ 11 Abs. 4 Tierschutzgesetz). Die Rechtmäßigkeit des kommunalen Wildtierverbotes wurde schließlich seit April 2016 durch ein rechtskräftiges Urteil des Verwaltungsgerichts in München bestätigt. Die Stadt Frankfurt am Main macht von dieser Ermächtigung Gebrauch, genauso wie die mittlerweile über 70 anderen deutschen Städte, die bereits Verbote und Beschränkungen für den Zirkus mit Wildtieren ausgesprochen haben. In Länder wie Malta und Griechenland herrscht sogar ein grundsätzliches Verbot von Tieren in Zirkusbetrieben.
Bezüglich der Debatte um ein gegebenenfalls vorliegendes Berufsverbot für Dompteure äußern sich der Bundesrat, die Bundesregierung und das Bundesjustizministerium im Sinne des Tierschutzes: Es geht hier allein um eine marginale Berufsausübungsbeschränkung, nicht etwa um einen Eingriff in die Berufswahl […] Der Tierschutz ist mit der Aufnahme als Staatsziel in Artikel 20a GG als überragend wichtiges Gemeinschaftsgut einzuordnen.
Den kompliziert zu bewerkstelligenden Ausstieg aus der Tierhaltung unterstützt die Stadt Frankfurt am Main mithilfe von städtischen Initiativen und Zoos. Im Rahmen eines speziell auf Zirkusse mit Wildtierhaltung ausgerichteten Programms, ist der Ausstieg aus der Wildtierhaltung angenehmer zu gestalten. Dies muss in Bezugnahme auf das Tierschutzgesetz gewährleistet sein.