Produktbereiche: 13 Stadtplanung, 98 Zentrale Finanzwirtschaft
Produktgruppe: 13.01 Stadtplanung
Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
Der Magistrat wird beauftragt, zu prüfen und zu berichten, ob der Leerstand von Wohn- und Büroräumen und anderen Gebäuden in Frankfurt am Main zu einem steuerpflichtigen Tatbestand für die Eigentümerinnen und Eigentümer nach Art. 106 Abs. 6 GG, § 7 KAG und § 93 HGO werden kann, da infolge von Grundsteuerreduzierung und -befreiung durch Leerstand Mindereinnahmen für die Stadt Frankfurt entstehen.
Begründung
Ein Instrument, um mehr Einnahmen zu erzielen, ist das Steuerfindungsrecht der Kommunen. Deshalb sieht DIE LINKE. im Römer in der Leerstands-Abgabe ein angemessenes Instrument für Einnahmensteigerung und den sozialen Ausgleich in der Kommune. Wenn Eigentümer von leer stehenden Immobilien sich unter anderem von der Grundsteuer befreien lassen, belasten sie damit den kommunalen Haushalt nicht nur durch Steuermindereinnahmen. Durch den Leerstand wird die angespannte Wohnungslage in Frankfurt zusätzlich verstärkt.