Wohnsitzauflage für Geflüchtete

Das neue Integrationsgesetz erlaubt Bundesländern, anerkannten Asylsuchenden den Wohnsitz vorzuschreiben. Während die hessische Regierung noch nicht darüber entschieden hat, solch eine Wohnsitzauflage per Verordnung zu ermöglichen, steht das Sozialdezernat nach Presseberichten dem positiv gegenüber. Flüchtlingsorganisationen sehen die Residenzpflicht und die Wohnsitzauflage kritisch. Anders als die Bundesregierung oder das Sozialdezernat sehen sie darin ein Integrationshemmnis.

Ich frage den Magistrat:

Teilt der Magistrat die Ansicht des Sozialdezernats zur Wohnsitzauflage, und welche Ausnahmen soll es dazu geben?

Schriftliche Antwort von Sozialdezernentin Prof. Dr. Daniela Birkenfeld

Der Magistrat hat Verständnis dafür, dass Flüchtlingsorganisationen und die geflüchteten Menschen selbst sich umfassende Wahlfreiheit bezüglich des Aufenthaltsorts wünschen. Der Magistrat sieht aber auch die Notwendigkeit, die Integrationsbemühungen und die finanziellen Lasten bundesweit zu verteilen. Experten schätzen die Wirksamkeit der Wohnsitzauflage als Steuerungsinstrument in dem Kontext unterschiedlich ein.

Das Präsidium und Hauptausschuss des Hessischen Städtetages beabsichtigen die Landesregierung zur Umsetzung der Wohnsitzauflage in Hessen (§ 12 AufenthG NEU) aufzufordern. Dazu bedarf es einer Ausführungsvorschrift nach § 12a Abs. 9 AufenthG NEU für die Ausländerbehörden, die nach Willen des Hessischen Städtetags zügig vorangebracht werden und allen Landkreisen und Kommunen einen verlässlichen Handlungsrahmen geben soll.

Auch aus Sicht des Frankfurter Magistrats sollten für alle Ausländerbehörden bindende Verfahrensregelung existieren, damit eine sachgerechte Anwendung der neuen Regelungen wegen unterschiedlicher Interessenlagen der betroffenen Gebietskörperschaften sichergestellt wird.

Der Magistrat hält es für erforderlich, die Ausführungsvorschrift so zu gestalten, dass insbesondere bereits angelaufene Integrationsbemühungen im Einzelfall nicht gefährdet und persönliche Härtefälle vermieden werden. Dazu gehört die Möglichkeit von muttersprachlichen Kontakten, zur Zusammenführung von Familien und zur Wahrnehmung eines Arbeitsplatzangebots in einer bestimmten Gebietskörperschaft.

Dieser Beitrag wurde unter Fragen abgelegt und mit , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.
Nach oben

Comments

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert