Schultrojaner

Am 21. Dezember 2010 haben die Bundesländer einen Vertrag mit der Zentralstelle für Fotokopieren an Schulen, ZFS, unterzeichnet, der die Vervielfältigung von urheberrechtlich geschützten Werken für den Prüfungs- und Unterrichtsgebrauch nach § 53 UrhG regelt. In § 3 Absatz 3 des Vertrages wird die Digitalisierung und digitale Verteilung des Unterrichtsmaterials ausgeschlossen. Zur Überwachung dieses Verbots soll nach § 6 Absatz 4 stichprobenhaft ein Schultrojaner auf Schulcomputern installiert werden.

Ich frage den Magistrat:

Welche Maßnahmen werden seitens der Stadt Frankfurt zur Umsetzung von § 6 Absatz 4 des Vertrags getroffen, und liegt eine Bewertung des Vertrags durch den Frankfurter Datenschutzbeauftragten vor?

Antwort des Magistrats:

Es sind stadtseitig keine Vorbereitungen für den Einsatz einer Plagiatssoftware an den Schulen der Stadt Frankfurt getroffen worden. Der behördliche Datenschutzbeauftragte der Stadt Frankfurt war nicht in die Vertragsgestaltung zwischen den Ländern und der „Zentralstelle Fotokopieren an Schulen – ZFS“, Vertreter der Rechteinhaber, oder in anderer Weise in die Themenstellung einbezogen, da er für die Bewertung von Verträgen, die das Land Hessen mit der oben angegebenen Zentralstelle geschlossen hat, nicht zuständig ist.

Dem behördlichen Datenschutzbeauftragten ist bekannt, dass der Hessische Datenschutzbeauftragte als Aufsichtsbehörde mit der Materie betraut ist. Details zur technischen Ausgestaltung der vertraglichen Regelungen sind aber auch dort noch nicht bekannt.

Der Magistrat geht davon aus, dass das Land Hessen seine Lehrkräfte ausreichend über rechtliche Regelungen zum Urheberrecht im Schulbereich informiert und die Lehrkräfte diese beachten.

Sollte eine Anfrage für eine praktische Überprüfung vor Ort von Rechteinhabern an die Stadt als sächlicher Schulträger gerichtet werden, wird genauestens geprüft werden, ob sie in der vom Antragsteller gewünschten Art und Weise (datenschutz-)rechtlich und im Blick auf die allgemeine Informationssicherheit des (Schul-)Netzbetriebes, sowie der praktischen und zumutbaren Handhabung in Frage kommt, das heißt, ob tatsächlich Verpflichtungen für den sächlichen Schulträger erwachsen. Bisher ist eine prüfbare Anfrage nicht eingegangen, es bestehen zudem Zweifel hinsichtlich der Praktikabilität und rechtlicher Verpflichtung.

Parlis: Frage F 226/2011

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