Keine Vorratsdatenspeicherung im städtischen Netz

Die „Einverständniserklärung zur Nutzung des Internetportals über das Funknetzwerk des Büros der Stadtverordnetenversammlung“ erklärt unter Berufung auf § 97 Abs. 3 TKG in Verbindung mit § 113a, dass Nutzungsdaten und Einzelnachweise der Internetnutzung erst nach sechs Monaten gelöscht werden.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung BVerfG 1 BvR 256/08 den § 113a für grundgesetzwidrig erklärt. Somit sind nach § 97 Abs. 3 „für die Abrechnung nicht erforderliche Daten […] unverzüglich zu löschen“. Da für die Nutzung der städtischen LAN- und WLAN-Netze keine Abrechnung erfolgt, sind die Nutzungsdaten und Einzelnachweise sofort, nicht erst nach sechs Monaten, zu löschen.

Es ist zu befürchten, dass für die Nutzung des Internetzugangs durch Beschäftigte der Stadt Frankfurt ähnliche Nutzungsvereinbarungen getroffen sind, die gleichfalls grundgesetzwidrig sind.

Dies vorausgeschickt beschließt die Stadtverordnetenversammlung:

Daten, die bei der Nutzung der städtischen Infrastruktur von Informations- und Telekommunikationstechnologien (IKT) anfallen, werden nicht auf Vorrat gespeichert.

Der Magistrat wird aufgefordert, alle diesbezüglichen Regelungen auf ihre Vereinbarkeit mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu überprüfen, zu ändern und umgehend die Löschung der rechtswidrig gespeicherten Daten zu veranlassen.

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