Die Stadtverordnetenversammlung beschließt:
Neu- und Umbauten von städtischen Kindertagesstätten sind barrierefrei nach DIN 18040-1 zu realisieren.
Begründung:
„Nach dem bis heute geltenden üblichen Standard“ (Zitat aus B 343/2011) sind Neubauten von städtischen Kitas nicht zwingend barrierefrei zu bauen. Es wäre auszudiskutieren, ob Kitas gemäß § 46 HBO öffentlich zugängliche Einrichtungen sind. Unstrittig ist, dass Menschen mit Behinderungen entsprechend der UN-Konvention nicht diskriminiert werden dürfen, wie der Magistrat in seiner Stellungnahme ST 14/2011 bestätigt. Dies betrifft nicht nur Kinder mit Behinderungen, sondern auch Eltern und Betreuer, die einen Anspruch auf einen barrierefreien Zugang bzw. Arbeitsplatz haben.
DIN 18040-1 regelt das barrierefreie Bauen für öffentlich zugängliche Gebäude und berücksichtigt dabei mehr als nur einen rollstuhlgerechten Zugang, beispielsweise auch Anforderungen von Menschen mit Seh- oder Hörbehinderungen. Die Bedeutung der Norm wurde in der „Dresdner Erklärung zur Verbindlichkeit der Barrierefreiheit in bauordnungsrechtlichen Vorschriften“ der Behindertenbeauftragten des Bundes und der Länder vom 1. Juni 2011 betont. Darin wird u.a. angeregt, auch die nicht-öffentlichen Teile der Gebäude einzubeziehen. Auch bei Kindergärtnerinnen steigt mit zunehmendem Alter das Risiko, eine Behinderung zu erwerben.