Bewertung der Informationsfreiheitssatzung

Die Frankfurter Informationsfreiheitssatzung trat mit Wirkung vom 01.05.2012 zunächst befristet für zwei Jahre in Kraft. Rechtzeitig vor Ablauf dieser Frist sollte die Inanspruchnahme und die Zweckmäßigkeit dieser Satzung auf der Grundlage der bis dahin gewonnenen Erkenntnisse überprüft werden.

Ich frage den Magistrat:

Ist sich der Magistrat dieser Frist bewusst, und inwiefern wird er Einfluss auf die Hessische Landesregierung nehmen, damit diese Erkenntnisse – in Verbindung mit denen aus dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, dem Hamburger Transparenzgesetz und der Neufassung der Europäischen Richtlinie 2013/37/EU – in das geplante Hessische Informationsfreiheitsgesetz einfließen werden?

Schriftliche Antwort von Stadträtin Prof. Dr. Daniela Birkenfeld (CDU):

Zu der Frage, ob eine Informationsfreiheitssatzung notwendig ist oder ein entsprechendes Informationsfreiheitsgesetz geschaffen werden soll, ist zu bemerken, dass einer Bewertung von Seiten des Magistrats nur wenige Daten zugrunde gelegt werden können. In der zweijährigen Phase der Geltungsdauer der städtischen Satzung konnten im Rechtsamt nur zwei Anfragen festgestellt werden. Klagen oder Beanstandungen von Entscheidungen sind nicht bekannt geworden.

Daraus leitet der Magistrat ab, dass der faktische Bedarf für eine städtische Informationsfreiheitssatzung als gering einzustufen ist. Offenbar werden die bereits gesetzlich geregelten Auskunfts- und Mitwirkungsrechte wie z. B. diejenigen nach

  • § 29 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG)
  • § 25 Zehntes Sozialgesetzbuch (SGB X)
  • Hessisches Umweltinformationsgesetz (HUIG)
  • § 107c Hessisches Beamtengesetz (HBG)

die die Interessen berechtigter Personenkreise berücksichtigen, als ausreichend erachtet. Eine darüber hinausgehende tatsächliche Nachfrage konnte beim Magistrat der Stadt Frankfurt am Main jedenfalls nicht konstatiert werden.

Aus juristischer Sicht erscheint daher auch eine Empfehlung an den Landesgesetzgeber zur Schaffung eines Hessischen Informationsfreiheitsgesetzes als nicht notwendig.

Freilich bleibt es dem Gesetzgeber unbenommen, aus Gründen der Bürgerfreundlichkeit etc. eine Erweiterung der bereits vorhandenen Partizipationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen.

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