Polizeiliche Gefahrengebiete sind in die öffentliche Aufmerksamkeit gerückt, seitdem die Hamburger Polizei den Wohnort von 50.000 Menschen dazu erklärt hat. Auch in Hessen können gemäß § 18 (2) Nr. 1 HSOG Identitätskontrollen durchgeführt, Personen festgehalten und ihre Sachen durchsucht werden.
Ich frage den Magistrat:
Welche konkreten Orte in Frankfurt am Main fallen unter § 18 (2) Nr. 1 HSOG, und ist in Frankfurt auch eine ad-hoc-Klassifizierung als „kriminalitätsbelasteter Ort“ durch Polizeikräfte vor Ort möglich?
Schriftliche Antwort von Stadtrat Markus Frank
Der Magistrat beabsichtigt nicht, Flächen zu polizeilichen Gefahrengebieten zu erklären.