In der Antwort auf meine Frage F 1534/2014 berichtete der Magistrat von zwei Personen, die sich zu diesem Zeitpunkt für die Ausländerbehörde Frankfurt am Main in Abschiebehaft in der JVA I in Preungesheim befanden. Am 17. Juli 2014 bestätigte der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Unzulässigkeit dieser Praxis (Aktenzeichen C-473/13, C-514/13 und C-474/13). Zur Wahrung der Rechte von Ausländern gilt grundsätzlich ein striktes Gebot der Trennung von Abschiebungshäftlingen und Strafgefangenen.
Ich frage den Magistrat:
Welche Konsequenzen haben das Hessische Innenministerium und der Magistrat aus dem EuGH-Urteil gezogen, und wo befinden sich heute Abschiebehäftlinge im Auftrag der Ausländerbehörde Frankfurt?