E-Scooter in öffentlichen Verkehrsmitteln

Die Frankfurter Neue Presse berichtete am 1. Oktober 2016 von der unklaren Regelung zur Mitnahme von Menschen mit Behinderungen mit E-Scootern in öffentlichen Verkehrsmitteln. Krankenkassen bezahlen u.a. Patient*innen mit Multipler Sklerose diesen Elektro-Rollstuhl mit Lenkachse, doch ein Sprecher des RMV verweist darauf, dass die Beförderungsbedingungen einen Transport angeblich ausschlössen. Das OLG Kiel hat jedoch im Dezember 2015 festgestellt, dass ein pauschales Verbot eine unzulässige Diskriminierung darstellt (OLG Schleswig 1 U64/15).

Dies vorausgeschickt, frage ich den Magistrat:

Können E-Scooter nicht einfach als Elektro-Rollstuhl betrachtet werden, und wann werden die offensichtlich diskriminierenden Beförderungsbedingungen geändert?

Schriftliche Antwort von Verkehrsdezernent Klaus Oesterling (SPD)

E-Scooter können nicht wie Elektro-Rollstühle behandelt werden, da sie sich maßgeblich von ihnen unterscheiden.

Die gegenwärtig auf dem Markt erhältlichen inzwischen mehr als 400 E-Scooter-Modelle sind im Gegensatz zu den Elektro-Rollstühlen nicht genormt und unterscheiden sich teilweise erheblich nach Gewicht, Wendekreis, Länge, Breite und Radanzahl. Sie sind in der Regel schmaler und haben einen deutlich höheren Schwerpunkt als Elektro-Rollstühle. Daher kippen sie leichter und können ihre Benutzer aber auch andere Fahrgäste verletzen. Da insbesondere in Linienbussen schnelle Lenkbewegungen und in allen Öffentlichen Verkehrsmitteln abrupte Bremsvorgänge nicht ausgeschlossen werden können besteht daher ein erhöhtes Risiko.

Eine Änderung der Beförderungsbedingungen steht bis auf weiteres nicht an.

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