Ausnahmen für Veranstaltungen an Feiertagen

Gemäß Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (1 BvR 458/10) ist ein grundsätzliches Verbot von Versammlungen und Veranstaltungen an so genannten „stillen“ Feiertagen unverhältnismäßig. Der Gesetzgeber muss vielmehr die Möglichkeit einer Ausnahme von stilleschützenden Unterlassungspflichten vorsehen. Dies gilt besonders für den Schutzbereich der Glaubens-, Bekenntnis- oder der Versammlungsfreiheit und darum auch für atheistische Feiern in Abgrenzung einer theistischen Weltanschauung.

Ich frage den Magistrat:

Können nun vom Ordnungsamt Ausnahmen für Veranstaltungen an Feiertagen genehmigt werden, und wird sich der Magistrat für eine überfällige Reform des Hessischen Feiertagsgesetzes, insbesondere §§ 7, 8 und 13, einsetzen?

Stadtrat Markus Frank (CDU)

Herr Vorsteher, sehr geehrter Herr Kliehm, meine sehr verehrten Damen und Herren!

Der Gerichtsbeschluss bezog sich auf das Landesgesetz in Bayern. Es gibt immer noch ein paar Unterschiede zwischen Hessen und Bayern, und das ist auch gut so. Insofern stellt sich Ihre Frage in dieser Form hier überhaupt nicht. Selbstverständlich hätten Sie auch schon vor diesem Beschluss Ausnahmen beim Ordnungsamt beantragen können. Bisher hat das aber niemand getan.

Stadtverordnetenvorsteher Stephan Siegler

Die erste Zusatzfrage kommt von Herrn Kliehm. Bitte!

Stadtverordneter Martin Kliehm, DIE LINKE. im Römer

(Zusatzfrage)

Wie Ihnen aufgefallen sein dürfte, war das nicht das Königlich-Bayerische Verfassungsgericht, sondern das Bundesverfassungsgericht und ähnliche Regelungen gibt es auch im Hessischen Feiertagsgesetz. Das Bundesverfassungsgericht hat gesagt, es gibt keinen Schutz von religiösen Menschen vor nicht religiösen Menschen, sondern an diesen Feiertagen stünde die Erholung im Vordergrund. Glauben Sie, dass man sich auch tanzend erholen kann?

Stadtrat Markus Frank

(fortfahrend)

Herr Kliehm, erst einmal hat sich das Bundesverfassungsgericht mit einem Gesetz aus dem Freistaat Bayern auseinandergesetzt und hat einen Punkt kritisiert, der in unserem hessischen Gesetz eben ganz anders geregelt ist. Insofern müssen Sie da noch einmal genau hinschauen. Selbstverständlich gibt es verschiedene Formen, zur Ruhe zu kommen. Das ist uns schon bewusst.

(Beifall, Heiterkeit)

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