Verwarngeld für antifaschistische Gleisblockade

Die jungen Menschen, die am 1. Mai erfolgreich durch eine Gleisblockade die Anreise von Neonazis zu einer Demonstration verhindert haben, wurden mit einem Verwarngeld der Bundespolizei belegt.

Ich frage den Magistrat:

Wie steht der Magistrat zur Verhältnismäßigkeit, dass mehrere hundert friedliche Demonstrierende stundenlang ihrer Freiheit beraubt, erkennungsdienstlich behandelt und teilweise durch Polizeigewalt verletzt wurden, und am Ende handelt es sich noch nicht einmal um eine Ordnungswidrigkeit?

Schriftliche Antwort von Stadtrat Markus Frank

Zunächst ist festzustellen, dass die Verfahren nicht in der Zuständigkeit des Ordnungsamtes der Stadt Frankfurt liegen und somit eine inhaltliche Einschätzung nur schwerlich möglich ist.

Grundsätzlich treffen die Einsatzkräfte vor Ort eine Bewertung der Sachlage und stellen ggf. einen Ordnungswidrigkeitentatbestand fest.

Im Rahmen des Ordnungswidrigkeitenverfahrens sind zur Sicherstellung der Verfolgung der Ordnungswidrigkeit bestimmte kurzfristige Freiheitsbeschränkungen, wie das Festhalten zur Identitätsfeststellung (§ 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 163b Abs. 1 S. 2 StPO), erlaubt. Weiterhin ist eine erkennungsdienstliche Behandlung (§ 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 81b StPO) möglich.

Da dem Magistrat keine detaillierten Erkenntnisse zum Tatvorwurf und den Tatumständen vorliegen, kann auch eine Bewertung zu den Tatumständen und der Einsatzlage am 01. Mai vorgenommen werden.

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