Keine Ausnahmen von der Einwilligungspflicht bei Abgabe von Stadtvermögen

Änderungsantrag der ELF Piraten Fraktion zum Etatentwurf 2014, Anlage 2, Allgemeine Bewirtschaftungsvorschriften

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

Der folgende Satz in Ziffer 5.13, „Abgabe von Vermögensgegenständen“, ist zu streichen:

„Die Verwertung von Altstoffen, z. B. Schrott, Altpapier usw. fällt nicht unter diese Regelung.“

Begründung

Gegenstand der Regelung in Ziffer 5.13 ist die betragsmäßig differenzierte Genehmigung der Abgabe von Vermögensgegenständen. Zielsetzung ist die Einbindung der Führungsebenen und der Stadtverordnetenversammlung in wirtschaftlich relevante Vorgänge.

Es ist nicht nachvollziehbar, warum durch Zuordnung zu einer Kategorie „Altstoffe etc.“ die wirtschaft­liche Bedeutung verändert bzw. grundsätzlich negiert wird. Zum Beispiel könnten so nicht mehr benötigte, feuerfeste Aktenschränke im Gegenwert von angenommenen 60 TEUR durch Umwid­mung zu Altmetall genehmigungsfrei veräußert werden, während bei regulärer Veräußerung die Einwilligung erforderlich wäre.

Hier wird ein falscher Anreiz zum Nachteil des Stadtvermögens gesetzt, da mit der Umwidmung ein geringerer Verwaltungsaufwand entsteht, der allerdings zu einem niedrigeren Erlös auf Grundlage des reinen Schrottwertes führt. Dies würde aufgrund vorlaufender regulärer Abschreibungen kaum auffallen, verhindert aber die mögliche Hebung stiller Reserven.

Antragsteller

Stadtv. Martin Kliehm
Stadtv. Herbert Förster
Stadtv. Luigi Brillante

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