Anhörungsrecht der Schulkonferenz bei Baumaßnahmen

Größere Baumaßnahmen gehören zweifelsohne zu den wichtigen Angelegenheiten einer Schule. Die Schulkonferenz, bestehend aus Lehrkräften, Eltern, Schülerinnen und Schülern, hat bei allen wichtigen Angelegenheiten entweder Entscheidungs- oder Anhörungsrechte. § 130 des Hessischen Schulgesetzes benennt allerdings keine Anhörungsrechte bei Baumaßnahmen, hingegen heißt es beispielsweise in § 76 (3) 4 des Berliner Schulgesetzes:

[Die Schulkonferenz ist anzuhören] vor Entscheidungen über größere bauliche Maßnahmen an der Schule.

Gegenwärtig ist aus Sicht der betroffenen Schulgemeinden die mangelnde Transparenz bei Baumaßnahmen einer der zentralen Kritikpunkte, die immer wieder Anlass für Protest sind. Umgekehrt fehlt der Stadtverordnetenversammlung eine Stellungnahme der direkt Betroffenen vor der Entscheidung über größere Baumaßnahmen.

Dies vorausgeschickt, beschließt die Stadtverordnetenversammlung:

  1. Der Magistrat setzt sich im Hessischen Städtetag und bei der Landesregierung dafür ein, in § 130 HSchG ein Anhörungsrecht der Schulkonferenz bei größeren baulichen Maßnahmen zu verankern.
  2. Bis dahin holt der Magistrat bei allen größeren Bauvorhaben an Schulen eine Stellung­nahme der jeweiligen Schulkonferenz ein. Die Stellungnahme ist den Magistratsvorlagen an die Stadtverordnetenversammlung beizufügen und zu kommentieren.

Antragsteller

Stadtv. Martin Kliehm
Stadtv. Luigi Brillante
Stadtv. Herbert Förster

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