Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
Der Magistrat möge dafür Sorge tragen, dass das Jobcenter Frankfurt die Telefonliste der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Kundenkontakt im Internet veröffentlicht.
Begründung
Das Jobcenter ist ein Dienstleister. Zum Service gehört die telefonische Erreichbarkeit der Mitarbeitenden. Bedienstete einer Behörde haben keinen Anspruch darauf, vom Publikumsverkehr und von postalischer, telefonischer oder elektronischer Erreichbarkeit abgeschirmt zu werden, es sei denn, legitime Interessen, z. B. die Sicherheit, gebieten dies (BVerwG, 2 B 131/07). Bei den Telefonverzeichnissen handelt es sich um amtliche Informationen, die dem Informationsfreiheitsgesetz unterliegen. Es besteht bei ihrer Veröffentlichung weder eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, noch eine konkrete Gefahrenlage (VG Gießen, 4 K 2911/13). Darüberhinaus können Telefonlisten auch einfach die Organisationsstruktur abbilden, ohne Mitarbeitende namentlich zu nennen. Das Jobcenter Kassel praktiziert dies auf seiner Website.
Es ist Ausdruck modernen staatlichen Selbstverständnisses, die telefonische Erreichbarkeit in beiden Richtungen unmittelbar sicherzustellen (OVG Rheinland-Pfalz, 2 A 10413/07), und zwar auch in so genannten Massenverfahren und auch und gerade in Bereichen, wo es um die soziale Existenz gehen kann (VG Gießen, a. a. O.). Gerade Personen, die einer geregelten Arbeit nachgehen, aber mit ALG II aufstocken müssen, würden von einer besseren telefonischen Erreichbarkeit der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters, die mit ihrem Fall vertraut sind, profitieren.
Der Rest ist eine Frage der Organisation, etwa soweit erforderlich über Telefonzeiten.
Antragsteller
Stadtv. Martin Kliehm
Stadtv. Luigi Brillante
Stadtv. Herbert Förster