Informationsfreiheitssatzung, aber richtig!

Gemeinsamer Antrag der Fraktionen von SPD und ELF Piraten zum Magistratsvortrag M 58/2012

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

  1. Der Entwurf für eine Informationsfreiheitssatzung, wie er in M 58/2012 vorgestellt wurde, wird abgelehnt.
  2. Der Magistrat wird aufgefordert, den Entwurf grundlegend zu überarbeiten. Dabei soll er sich am Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) in der aktuellsten Fassung orientieren (derzeit 8. Juli 2010).
  3. Insbesondere sollen die folgenden Punkte Eingang finden:
    1. Der Satzungszweck,
    2. eine Erweiterung des Geltungsbereichs auf Eigenbetriebe, stadtnahe Vereine und städtische Stiftungen,
    3. eine Einbeziehung von Privaten, die mit der Ausübung öffentlicher Daseinsvorsorge betraut sind. Dies schließt eine Anpassung der Verträge im Sinne von § 4 (2) IFG ein,
    4. das Jedermannsrecht, das auch Nicht-Frankfurtern sowie juristischen Personen eine Antragstellung ermöglicht,
    5. das Wahlrecht des Antragstellenden auf Akteneinsicht, Inhaltsauskunft oder Kopien,
    6. Abwägungsklauseln und das Recht auf Teileinsicht i.S.v. Abschnitt 2 IFG,
    7. die Antragstellung auch in mündlicher Form, nicht nur in schriftlicher oder elektronischer,
    8. eine Beratungs-, Unterstützungs- oder Weiterleitungspflicht, falls dem Antragstellenden Angaben zur hinreichenden Bestimmung einer Akte fehlen oder der Antrag bei einer unzuständigen Stelle gestellt wurde,
    9. die Möglichkeit, Kopien in Papier- oder Datenform zu erstellen, wobei die Behörde ggf. die Einwilligung von Urheberrechtsinhabern einholt,
    10. eine unverzügliche Entscheidung über den Antrag, nicht erst nach einem Monat,
    11. ein Anhörungs- und Widerspruchsrecht,
    12. eine Begründungs- und Bescheidungspflicht im Falle einer Ablehnung,
    13. Veröffentlichungspflichten von bestimmten Informationen,
    14. die Führung von öffentlich einsehbaren Aktenverzeichnissen,
    15. die Berufung eines Beauftragten für Informationsfreiheit,
    16. die Benennung von Ordnungswidrigkeiten,
    17. ein Anhang in Form eines Auszugs aus der Gebührenordnung, um überhöhte Entgelte abzuwenden, die Einzelne in ihrem Recht auf Informationsfreiheit beschränken würden.

Begründung

Der Frankfurter Magistratsentwurf basiert auf einer veralteten Mustersatzung, woraus zusätzlich wichtige Grundlagen für den Erfolg von Informationsfreiheitsanträgen gestrichen wurden. In Berlin hingegen gibt es eine aktuelle und progressive Fassung eines Informationsfreiheitsgesetzes, das seit 1999 besteht. Schon in einer ersten Bilanz im Jahre 2000 zeichneten sich Schwachstellen im Gesetz ab. Mit dem Volksentscheid zur Offenlegung der Geheimverträge zur Teilprivatisierung der Berliner Wasserbetriebe wurde offenbar, dass mit der öffentlichen Daseinsvorsorge betraute Private ebenfalls einbezogen werden müssen. Dies wurde in der aktuellen Fassung des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes vom 8. Juli 2010 angepasst. Der Magistrat wäre gut beraten, auf diese Erfahrungswerte aufzubauen.

Antragsteller

Stv. Martin Kliehm
Stv. Holger Tschierschke
Stv. Herbert Förster
Stv. Luigi Brillante

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