Occupy-Camp

Stadtrat Markus Frank verkündete in einer Pressemitteilung am 21.5., das Occupy-Camp werde zum 31. Juli aufgelöst. Offenbar teilt die Mehrheit der an der Mahnwache Beteiligten diese Auffassung nicht. Der Schutz der Versammlungsfreiheit umfasst auch die Entscheidung, wie der Veranstalter öffentliche Aufmerksamkeit erregen möchte (BVerwG 6 C 23.06). Der Protest mit Zelten gerade vor dem Euro-Symbol ist darum von der Versammlungsfreiheit gedeckt, eine zeitliche Begrenzung erscheint willkürlich.

Ich frage den Magistrat:

Ist dem Magistrat das Menschenrecht der Versammlungsfreiheit wirklich nachrangig in Abwägung mit dem Rasenzustand und seinem ästhetischen Empfinden, und warum soll der Protest von Amts wegen zeitlich beschränkt werden dürfen?

Antwort des Magistrats:

Das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit ist ein hohes Gut, das der Magistrat selbstverständlich schützt. Im Fall des Occupy-Camps geht dieser Schutz sogar soweit, dass dem jeweiligen Veranstaltungsanmelder durch die Versammlungsbehörde und weiteren Institutionen der Stadt Frankfurt am Main regelmäßig geholfen wurde, um den politischen Protest am Willy-Brandt-Platz zu ermöglichen.

Im Verlauf der letzten Monate gab es regelmäßige, in der Regel im Abstand von zwei Wochen, durchgeführte Termine bei der Versammlungsbehörde, die auch immer das Ziel hatten, die Rahmenbedingungen des Occupy-Camps so zu gestalten, dass eine Akzeptanz in der Bevölkerung gewährleistet bleibt. Insbesondere hygienische Missstände wurden regelmäßig angesprochen und deren Beseitigung gefordert, in den letzten Wochen auch unter Androhung von Zwangsgeld.

Die Information des Ordnungsdezernenten vom 21. Mai 2012, dass das Camp zum 31. Juli 2012 aufgelöst werde, basiert auf zwei Gesprächen mit dem damaligen Versammlungsleiter, der jeweils mitgeteilt hatte, dass ab August 2012 eine andere Aktionsform für den politischen Protest gewählt werde. Von einem Verbot einer Versammlung seitens der Behörde kann daher nicht gesprochen werden. Der Magistrat erinnert daran, dass er ausdrücklich auch eine Zusage gegeben hat, dass nach der vorübergehenden Schließung des Camps während der Blockupy-Tage, eine Rückkehr der Okkupisten an den Standort möglich ist. Grundsätzlich bleibt die Frage, ob Zelte, Hütten, Feuertonnen und Toilettenanlagen wesensnotwendige Hilfsmittel einer Versammlung gemäß Artikel 8 des Grundgesetzes sind.

Das VG Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 14.05.2012 – 5 L 1707/12.F – festgestellt, dass die Occupy-Bewegung keinen Anspruch – auch nicht aus dem Versammlungsrechts heraus – hat, öffentliche Grünanlagen der Stadt Frankfurt dauerhaft zum „Campen“ zu benutzen. Auch aus dem Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters über Zeit und Ort der Veranstaltung ergibt sich kein Anspruch, dauerhaft städtische Grünanlagen in Beschlag zu nehmen und so den Gemeingebrauch an diesen Grünanlagen faktisch aufzuheben.

Nachdem durch die Occupy-Bewegung erklärt wurde, dass das sogenannte Camp über den 31.07.2012 hinaus bestehen soll, wurden die Gespräche wieder aufgenommen. Es steht außer Frage, dass die sozialen und hygienischen Probleme im Camp derzeit den Veranstalter, die Bevölkerung und die Ordnungsbehörde vor eine große Herausforderung stellen. Der „Rasenzustand mit seinem ästhetischen Empfinden“ ist in diesem Zusammenhang von untergeordneter Bedeutung.

Parlis: Antrag F 501/2012

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