Anfrage der ELF Piraten Fraktion gemäß § 50 II Satz 5 HGO
Die Zulässigkeit von Videoüberwachung in öffentlichen Verkehrsmitteln unterliegt einer Prüfung nach § 6b Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Unter Beteiligung des Verbandes Deutscher Verkehrsunternehmen, dem u.a. die VGF, die Deutsche Bahn AG und verschiedene Frankfurter Busunternehmen angehören, wurden in Abstimmung mit den Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder Empfehlungen erarbeitet. Darin heißt es:
„Die Videobeobachtung darf nicht der Regelfall sein, sondern nur stattfinden, wenn sie notwendig ist. Es sollte auch geprüft werden, ob den Fahrgästen die Möglichkeit einer unbeobachteten Nutzung des Verkehrsmittels eingeräumt werden kann. Daher verlangt der Einbau von Videokameras in den Verkehrsmitteln eine Einzelfallprüfung mit schriftlichem Vermerk über das Ergebnis; es darf keine automatische Ausstattung aller Verkehrsmittel mit Videokameras stattfinden. Das Erfordernis einer Fortführung der Videoüberwachung ist mindestens alle zwei Jahre festzustellen und zu begründen.“
Nach unseren Informationen ist der Einbau von Videokameras in öffentlichen Verkehrsmitteln längst die Regel. Gleichzeitig ist belegt, dass Videokameras zwar das subjektive Sicherheitsgefühl bei einigen Fahrgästen steigern, aber kriminelle oder im Affekt handelnde Personen keineswegs von ihrer Anwesenheit abgeschreckt werden. Die Totalüberwachung stellt einen massiven Eingriff in die Grundrechte der 162 Millionen Fahrgäste der VGF dar und ist zu rechtfertigen.
Dies vorausgeschickt, fragen wir den Magistrat:
- Wie lauten die schriftlich festgehaltenen Ergebnisse der Einzelfallprüfungen der einzelnen Linien in Frankfurt am Main? In welchem Turnus wird die Erfordernis neu bewertet?
- Erfolgen die Aufzeichnungen gemäß den Empfehlungen anlassbezogen ohne Historie, mit Historie, oder als anlassungebundene, permanente Aufzeichnungen? Falls letzteres zutrifft, erfolgen die Aufzeichnungen in einem Gerät, das nur bei einem Vorkommnis von der dazu berechtigten Person geöffnet oder ausgelesen werden kann?
- Wann werden die Aufzeichnungen gelöscht?
- In welcher Auflösung erfolgen die Aufzeichnungen? In Farbe oder schwarzweiß?
- Wieviele Personen haben Zugangsberechtigungen zu den Aufzeichnungen?
- Wird stets auf die Videoüberwachung innen und außen an den Fahrzeugen unter Angabe der verantwortlichen Stelle und deren Adresse hingewiesen?
- Wie lauten die entsprechenden Dienstanweisungen zur Videoüberwachung?
- Wie lauten die Angaben zur Videoüberwachung gemäß § 4e BDSG?
- Wie lauten die Betriebsvereinbarungen zur Videoüberwachung in den betroffenen Unternehmen?
- In wievielen Fällen wurden in den letzten drei Jahren Videoaufzeichnungen entsprechend der polizeilichen Eingangsstatistik angefordert? In wievielen Fällen konnte den Ermittlungsbehörden die Aufzeichnung tatsächlich vor der automatischen Löschung übermittelt werden? Wieviele Fälle wurden davon an die Staatsanwaltschaft übergeben (polizeiliche Ausgangsstatistik)? In wievielen Fällen kam es zu einer Verurteilung der Täterinnen und Täter? Bitte schlüsseln Sie die Schwere des Vorfalls jeweils nach den Graden Ordnungswidrigkeit, Vergehen und Verbrechen auf.
- Wie verhalten sich die jeweils unter (10) ermittelten Zahlen im Verhältnis zu den drei Jahren vor der flächendeckenden Videoüberwachung?
- Welche Kosten sind durch den Einbau von Videoüberwachungseinrichtungen in öffentlichen Verkehrsmitteln und die Bereitstellung der Infrastruktur und des Personals zum Auslesen entstanden?
- Aufgrund welcher Datensätze bzw. Unterlagen wurden vorstehende Fragen beantwortet? Sind diese Quellen im Internet abrufbar? Falls ja, unter welchen Adressen? Wäre es möglich, diese auf frankfurt.de bzw. dem zukünftigen Open Data-Portal der Stadt einzustellen und fortlaufend zu aktualisieren?
Anfragesteller
Stv. Martin Kliehm
Stv. Herbert Förster
Stv. Luigi Brillante