Zulässigkeit von Videoüberwachung in Taxis

Mit steter Regelmäßigkeit fordern der Deutsche Taxi- und Mietwagenverband mit Sitz in Frankfurt sowie der Vorsitzende der Frankfurter Taxivereinigung Videoüberwachung im Innenraum von Taxis und auch außen. In einer neueren Stellungnahme nennen sie die Überwachung „Überfallschutz­kamera“, begründen dies mit einer hohen Zahl an Überfällen und dem „gesteigerten Sicherheitsge­fühl“ der Fahrgäste, als ob die Fahrgäste Angst vor den Fahrerinnen und Fahrern haben müssten.

Die Polizei Flensburg verweist auf die Unsinnigkeit von Überfällen, da die Taxifahrer meist nur geringe Mengen Bargeld mit sich führten: „Taxis sind keine Geldtransporter“. In Frankfurt am Main registrierte die Polizei im Jahr 2012 insgesamt 7 (sieben) Raubüberfälle auf Taxis, die Zahl ist nach Auskunft des Polizeipräsidiums seit 2010 weitgehend stabil. Von einer hohen oder gar steigenden Zahl von Überfällen kann nicht die Rede sein.

Auch schützen die Kameras nicht vor Überfällen: Nachdem in Bremerhaven nach einer Serie von Überfällen Videoüberwachung in Taxis installiert wurde, sind die Räuber inzwischen dazu überge­gangen, maskiert und von außen Taxis zu überfallen, statt sich zuerst an abgelegene Orte chauffieren zu lassen.

Die Datenschützer von Bund und Ländern haben im „Düsseldorfer Kreis“ grundsätzliche Einwände gegen die Videoüberwachung im Innenraum von Taxis geäußert. Gerade eine Audioüberwachung ist wegen des Schutzes am Arbeitsplatz unzulässig. Die Situation für eine automatisierte und generelle Videoüberwachung wie in Bussen und Bahnen ist nicht auf Taxis übertragbar. Zur Videoüberwachung in Taxis veröffentlichte der Düsseldorfer Kreis folgende Grundsätze:

  1. Weniger in Persönlichkeitsrechte einschneidende Maßnahmen wie ein stiller Alarm sind zu bevorzugen.
  2. Eine anlasslose automatische, systematische Videoüberwachung im Innenraum ist unverhält­nismäßig. In bedrohlichen Situationen könnten die Taxifahrer selbst die Videoaufzeichnung aktivieren.
  3. Statt der automatischen, permanenten Videoaufzeichnung wären Einzelbilder beim Einsteigen zulässig.
  4. Bildaufnahmen sind unverzüglich zu löschen, wenn es kein Schadensereignis gab. In der Regel binnen 24 Stunden, spätestens nach 48 Stunden.
  5. Es müssen entsprechend des Transparenzgebotes vor dem Einsteigen deutlich sichtbare Hinweisschilder mit Benennung der verantwortlichen Stelle und deren Adresse angebracht sein.
  6. Zugriff darf nur für berechtigte Personen möglich sein, ein unbefugtes Auslesen muss ausgeschlossen werden.
  7. Außenkameras als „Unfallkameras“ sind generell unzulässig, da sie einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Grundrechte der Bevölkerung darstellen.

Taxis sind kein rechtsfreier Raum. Fahrgäste vertrauen auf die Wahrung ihrer Geschäfts- und persönlichen Geheimnisse in diesem geschützten Raum, ohne dass ihre Unterlagen, ihre Gespräche oder ihre Partner dabei aufgezeichnet werden.

Mit der Frankfurter Taxiordnung besteht ein wirk­sames Instrument, um der unkontrollierten Videoüberwachung datenschutzrechtliche Grenzen aufzuer­legen, um die Persönlichkeitsrechte der Fahrgäste und der Bevölkerung im öffentlichen Raum zu schützen.

Dies vorausgeschickt möge die Stadtverordnetenversammlung beschließen:

Der Magistrat wird beauftragt, die Frankfurter Taxiordnung um einen Paragraphen zur (Un-) Zulässigkeit von Audio- und Bildaufnahmen im Sinne der oben genannten Grundsätze des Düsseldorfer Kreises zu ergänzen und der Stadtverordnetenversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.

Antragsteller

Stv. Martin Kliehm
Stv. Herbert Förster
Stv. Luigi Brillante

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Comments

2 Antworten zu Zulässigkeit von Videoüberwachung in Taxis

  1. Gernot Köpke sagt:

    Prima Antrag. Besonders der Hinweis auf einen möglichen stillen Alarm sollte alle anderweitigen Begründungen für eine Videoüberwachung hinfortfegen 😉

    PS: Warum ist das (Un-) bei Un-Zulässigkeit eingeklammert?

    • Martin Kliehm sagt:

      (Un)Zulässigkeit ist eingeklammert, weil der Antrag ja eigentlich über die Voraussetzungen für eine Zulässigkeit in einem begrenzten, vom Düsseldorfer Kreis abgesteckten Rahmen entscheidet, damit aber zu dem Schluss kommt, dass sie unzulässig ist. Könnte auch ein Schrägstrich sein. 😉

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