Ächtung von Offensivwaffen bei Bahn-Sicherheitsdiensten in Frankfurt am Main

Der Abgeordnete der Grünen im Hessischen Landtag, Daniel Mack, wurde Zeuge, wie Mitarbeiter des DB-Sicherheitsdienstes mit Schlagstöcken einen Menschen verprügelten. Darüber hinaus wurde Mack von ihnen rassistisch beleidigt, was strikt zu verurteilen ist und strukturelle wie personelle Konsequen­zen haben muss; Fokus dieses Antrags soll aber die physische Gewaltanwendung sein:

Nach § 127 (1) StPO gilt das Festnahmerecht für Jedermann, sofern jemand auf frischer Tat ange­troffen worden ist oder unmittelbar vom Tatort verfolgt wurde, wenn die Person der Flucht ver­dächtig ist oder ihre Identität nicht festgestellt werden kann. Können Ticketkontrolleure die Identi­tät feststellen, dürfen sie niemanden festnehmen – wobei sie nicht zur Festnahme verpflichtet sind.

Eine Festnahme muss unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips erfolgen. Der Bundesgerichtshof führt in seinem Leitsatz aus (NStZ-RR 1998, 50):

Allerdings gestattet das Recht zur Festnahme nicht die Anwendung eines jeden Mittels, das zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist, selbst wenn die Ausführung oder Aufrechterhaltung der Festnahme sonst nicht möglich wäre. Das angewendete Mittel muss vielmehr zum Festnahmezweck in einem angemessenen Verhältnis stehen. Unzulässig ist es daher regelmäßig, die Flucht eines Straftäters durch Handlungen zu verhindern, die zu einer ernsthaften Beschädigung seiner Gesundheit oder zu einer unmittelbaren Gefährdung seines Lebens führen.

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Sicherheitsdiensten im Auftrag der Deutschen Bahn oder der VGF führen oft Handschuhe, Handschellen und Pfefferspray mit sich. Es stehen ihnen mithin neben den bis zu einem halben Meter langen Holzschlagstöcken weniger eskalierende Mittel zum Selbstschutz und zur Fixierung zur Verfügung.

Das Modell des „Use of Force Continuum“ unterscheidet 5-6 Ebenen der Gewaltanwendung; Offensivwaffen wie Schlagstöcke stellen aufgrund des hohen Risikos von schweren bis tödlichen Verletzungen die vorletzte Gewaltstufe dar, vor Schusswaffen. Ein Einsatz dieser Mittel für ein Bagatelldelikt wie eine Beförderungserschleichung erscheint nicht verhältnismäßig. Wenn, wie von dem Landtagsabgeordneten berichtet, mehrere Kontrolleure auf eine am Boden liegende Person einschlagen, liegt auch keine Notwehr vor – wobei eine Flucht alleine noch keinen Angriff darstellt, der Notwehr rechtfertigen würde.

Dies vorausgeschickt beschließt die Stadtverordnetenversammlung:
Der Magistrat setzt sich mit allen Mitteln dafür ein, dass Offensivwaffen wie Schlagstöcke bei den auf Frankfurter Stadtgebiet im RMV eingesetzten Sicherheitsdiensten verboten werden.

Antragsteller

Stadtv. Martin Kliehm
Stadtv. Herbert Förster
Stadtv. Luigi Brillante

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